Unser Steuerberater Prof. Mag. Dr. Helmut Schuchter informiert!
Sind plastische Eingriffe steuerlich absetzbar?
Die Beratung durch Steuerberater*innen ist wichtig, um den möglichen Steuervorteil realistisch einzuschätzen.
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Steuerliche Grundlagen
„Außergewöhnliche Belastungen“ sind Kosten, die außergewöhnlich, zwangsläufig und eine wesentliche wirtschaftliche Belastung darstellen. Grundsätzlich ist dabei ein Selbstbehalt zu berücksichtigen, das heißt, dass zum Beispiel bei einem Jahreseinkommen von € 40.000 ein Selbstbehalt von 12% abgezogen wird: Anders formuliert, das Honorar ist erst ab € 4.800 absetzbar.
Zudem werden eventuelle Rückerstattungen (z.B. von der Krankenkasse, privaten Versicherung) abgezogen, weil damit ja die finanzielle Belastung ausgleichen wird.
Ob ein plastischer Eingriff steuerlich als außergewöhnliche Belastung anerkannt wird, hängt stark von der medizinischen Notwendigkeit ab:
Kosmetische Eingriffe ohne medizinische Indikation werden in der Regel nicht anerkannt.
Medizinisch notwendige Eingriffe (z. B. Rekonstruktion nach Unfall, Implantat-Probleme, funktionelle oder gesundheitliche Beeinträchtigungen) können als Krankheitskosten gelten und somit absetzbar sein.
Wichtig ist ein ärztliches Attest, das die medizinische Notwendigkeit belegt. Ohne solche Indikation lehnt das Finanzamt die Absetzbarkeit ab.
Was muss ich tun, um die Kosten geltend zu machen?
Zuerst ist es wichtig die Belege sammeln (Rechnungen von Arzt, Klinik, Operation, Spital, Zahlungsnachweise, Atteste / Gutachten über medizinische Notwendigkeit) und Rückerstattungen von Krankenkasse oder der privaten Versicherung abziehen.
Eintragen in Steuererklärung: Es gibt in der Einkommensteuererklärung oder der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung eine eigene Rubrik für außergewöhnliche Belastungen. Dabei müssen die richtigen Kennziffern befüllt werden. Nützlich und sinnvoll ist auch den Eingriff kurz erläutern, um die medizinische Notwendigkeit proaktiv offenzulegen; so wird das Finanzamt transparent informiert (in Finanz-Online unter Services/Sonstige Anbringen).
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.
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